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Die Brücke zum Recht ist die Ethik
zur Einheit Das geschriebene Wort Trinität des Menschsein die Gnade unserer Geburt Unser Sein Zeit der Wende

 

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Die Brücke zum Recht ist die Ethik

die juristische Illusion
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Die Brücke zum Recht ist die Ethik


- wieso ?

Alle in einer Jurisdiktion durch die Legislative oder die Exekutive erlassenen Gesetze / Verordnungen sind auslegbar, wie die richterlichen Entscheidungen und damit die unzähligen Seiten der NJW beweisen; somit schaffen Richter aus Gesetzen im Alltag zu lebendes Recht.

Richter sind als Menschen Produkte ihrer Erziehung und Ihrer Zeit - daraus resultieren Ihre Ansichten, welche als Meinung Recht wird - daher Rechtsprechung oder korrekter Rechtsetzung.

So finden wir - bewußt - denselben objektiven Begriff RECHT auch in der subjektiven Jurisdiktion des positiven Rechts … besser positiven Rechtsetzung; dabei ist der Ursprung von Recht nicht in der subjektiven Auslegung aus Zeitgeist, Ansich­ten und Meinung von Legislative, Exekutive und Judika­tive zu finden, sondern im objektiven Verständnis des Seins => also bewußte falsche Verwendung eines „entführten“ Begriffs durch die Entführer, um sich seiner Wirkung und Kraft zu bedienen.

In der staatlichen Jurisdiktion wird gesagt, daß aus Gesetzen die Rechtsnormen festlegen .. für die Rechtunterworfenen. Auch hier wieder alles Humbug: Normen, wie wir dies aus der Industrie kennen, sind nicht interpretierbar, sondern eineindeutig feststehend.

Die Bürger - engl. citizen - werden mit den Rechtunterworfenen gleich gesetzt; Fakt ist jedoch, daß die Rechtsetzenden sich zu den Rechtunterworfenen machen, denn als Mensch kann ich nur für mich sprechen und Verbindlichkeiten eingehen, niemals für einen Anderen ( den sog. Dritten ) .. Menschen.


 

Jurisdiktion

Menschsein = ethisch

spirituell .. biblisch religiös

positives Recht, also nach dem Rechtspositivismus gesatzte Geset-ze der / für die Rechtunterworfenen durch die Rechtsetzenden als Ausdruck des jeweiligen Zeitgeistes in Wort und Schrift Träger von immanenten Rechten

neminem laedere: schädige niemals

.. nichts und niemanden

siehe auch die Moralphilosophie
des Thomas von Aquin
was du willst, was man dir tu ...

Gebote wie das doppelte Liebes­gebot erfüllen alle Gesetze
so auch die 10 Gebote


Ich wiederhole: Rechte, insbesondere immanente Rechte, sind ungeschriebene .. alles geschriebene ist nur ein unvollständiger Auszug und damit eine Hinleitung und keine Begrenzung.

Ethik: dazu Auszug aus https://anthrowiki.at/Kardinaltugenden

Als Kardinaltugenden (von lat. cardo: Dreh- und Angelpunkt) bezeichnet man seit die vier Grund-Tugenden. Aischylos charakterisiert dies, als verständig (sóphron), gerecht (díkaios), fromm (eusebés) und tapfer (agathós) - agathós ("gut") ist hier im Sinne von "tapfer" (andreios) zu verstehen.

Platon ersetzte in seinen Dialogen Politeia und Nomoi die Frömmigkeit (εὐσέβεια, eusébeia)

 

Tapferkeit (ανδρεία, andreia) Besonnenheit (σωφροσύνη, sophrosýne, „Verständigkeit“) Klugheit (φρόνησις, phrónesis) oder Weisheit (σοφία, sophía)

die alles verbindende Gerechtigkeit (δικαιοσύνη, dikaiosýne)

Platon ordnet jedem der drei Seelenteile und jedem der drei Stände seines Idealstaats eine Tugend zu
 

obersten Seelenteil / Stand

die Weisheit

dem zweitrangigen

die Tapferkeit

dem dritten die Verständigkeit oder Fähigkeit des Maßhaltens

die alles verbindet im rechten Zusammenwirken die Gerechtigkeit (δικαιοσύνη, dikaiosýne)

Platon ordnet die 4 Kardinaltugenden als grundlegende Wesensglieder dem Menschen zu.
 

die Weisheit

wirkt durch das Ich

die Tapferkeit oder Herzhaftigkeit wirkt durch den Astralleib

die Besonnenheit wirkt durch den Ätherleib

die Gerechtigkeit durch den physischen Leib

__ zitierte Auszüge Ende __

Wie soll nun etwas ein Staat sein können, wenn dieses Gebilde nicht gewillt ist, die Tugenden zu erfüllen? Niemals kann der Mensch ein „Sünden freies Leben“ führen, wenn er sich von den Tugen­den schon allein dadurch abwendet, indem er einem „nicht - tugendhaften“ Scheinstaatsgebilde folgt / sich dem unterwirft.

Richter wollen mit Euer Ehren angesprochen werden - dies soll signalisieren: sie sind ehrenhaft, han­deln auch so und daher ist ihr Wirken von Ehre und Würde getragen ------ die Realität .. grauenvoll.

Lateinisch dignitas: die Würde / Dignitaer der Würdenträger - siehe dazu auch
http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20081208_dignitas-personae_ge.html

KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE INSTRUKTION DIGNITAS PERSONAE

Jedem Menschen ist von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod die Würde einer Person zuzuerkennen. Das Lehramt möchte ein Wort der Ermutigung und des Vertrauens gegenüber einer kulturellen Perspektive bringen, die in der Wissenschaft einen wertvollen Dienst am umfassenden Gut des Lebens und der Würde jedes Menschen sieht: «das Leben wird siegen: Dies ist unsere sichere Hoffnung. Ja, das Leben wird siegen, weil die Wahrheit, das Gute, die Freude und der echte Fortschritt auf der Seite des Lebens stehen. Auf der Seite des Lebens steht Gott, der das Leben liebt und es in Fülle schenkt».

ERSTER TEIL: ANTHROPOLOGISCHE, THEOLOGISCHE UND ETHISCHE ASPEKTE
DES MENSCHLICHEN LEBENS UND DER FORTPFLANZUNG

in der Instruktion Donum vitae vorgelegt wird, um alle moralischen Fragen zu bewerten, die sich im Zusammenhang mit Eingriffen in den menschlichen Embryo stellen: «Die Frucht der menschlichen Zeugung erfordert ab dem ersten Augenblick ihrer Existenz, also von der Bildung der Zygote an, jene unbedingte Achtung, die man dem Menschen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit sittlich schuldet. Der Mensch muss von seiner Empfängnis an als Person geachtet und behandelt werden und infolgedessen muss man ihm von diesem Augenblick an die Rechte der Person zuerkennen und darunter vor allem das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf Leben». Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, I, 1: AAS 80 (1988), 79.

5. Diese Feststellung ethischer Natur, die von der Vernunft als wahr und dem natürlichen Sittengesetz entsprechend erkannt werden kann, sollte zum Fundament jeder rechtlichen Ordnung gehören.

Wie Benedikt XVI. in Erinnerung gerufen hat, haben die Menschenrechte, insbesondere das Recht jedes Menschen auf Leben, «ihre Grundlage im Naturgesetz, das in das Herz des Menschen eingeschrieben und in den verschiedenen Kulturen und Zivilisationen gegenwärtig ist. Die Menschenrechte aus diesem Kon­text herauszulösen, würde bedeuten, ihre Reichweite zu begrenzen und einer relativistischen Auffassung nachzugeben, für welche die Bedeutung und Interpretation dieser Rechte variieren könnten und der zu­folge ihre Universalität im Namen kultureller, politischer, sozialer und sogar religiöser Vorstellungen verneint werden könnte. Die große Vielfalt der Sichtweisen kann kein Grund sein, um zu vergessen, dass nicht nur die Rechte universal sind, sondern auch die menschliche Person, die das Subjekt dieser Rechte ist» (Ansprache an die Generalversammlung der UNO, 18. April 2008: AAS 100 [2008], 334).

Während seines ganzen Lebens, vor und nach seiner Geburt, kann nämlich in der Beschaffenheit des

Menschen weder eine Änderung des Wesens noch eine Gradualität des moralischen Wertes behauptet werden: Er ist ganz Mensch und ganz als solcher zu achten. D.h. der menschliche Embryo hat also von Anfang an die Würde!

.. das Vorhandensein einer Geistseele, um mit der Vernunft das Vorhandensein einer Person von diesem ersten Erscheinen eines menschlichen Lebens an wahrzunehmen <<< Hinweis: der Begriff Person muß m.M. nach hier als Individuum, eigenständiges SeinsWesen mit dem Selbstverständnis des EGO: ich bin - oder wie in der Bagavad Ghita gesagt wird: ein Partikel Gottes (Krsna) verstanden werden >>>

6. Die Achtung vor dieser Würde gebührt jedem Menschen, denn er trägt die eigene Würde und den eigenen Wert unauslöschlich in sich eingeprägt. Es gibt keinen Gegensatz zwischen der Würde und der Heiligkeit des menschlichen Lebens, das Ineinander dieser beiden Dimensionen, der menschlichen und der göttlichen.

http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_decl_19651207_dignitatis-humanae_ge.html

7. Dezember 1965 ERKLÄRUNG DIGNITATIS HUMANAE

.. die höchste Norm des menschlichen Lebens ist das göttliche Gesetz selber, das ewige, objektive und universale, nach Gottes Ratschluß seiner Weisheit und Liebe für die ganze Welt.

6. Das Gemeinwohl der Gesellschaft besteht in der Gesamtheit jener Bedingungen des sozialen Lebens, unter denen die Menschen ihre eigene Vervollkommnung in größerer Fülle und Freiheit erlangen können.


 

Vielleicht sollten wir uns alle Dignitaer nennen, da wir Träger der / unserer Würde sind.

Wichtig ist sicher auch die Zeitform, welche wir beim Beschreiben des Lebens verwenden.

Das Leben findet immer jetzt, also im Präsens statt - denn es nutzt mir nichts, wenn ich gestern geatmet habe und plane, dieses auch morgen wieder zu tun. Damit ist das Leben eine Augenblick­sache - jeden Augenblick neu und existiert vlt. beschreibend gestern bzw. philosophierend morgen.

Man kann das Leben auch als einen lebendigen Prozeß beschreiben. Hier hilft uns die Vorsilbe -ver- denn damit werden Prozesse beschreibbar. Zum Bsp. ich bin .. verliebt - die Beschreibung eines Zustandes in eben diesem Augenblick. Entwickelt sich dieser Prozeß des Verliebt-Seins weiter, haben wir die Chance sagen zu können: ich bin Liebe, die Liebe ist in mir und erfüllt mich (alles Jetzt).

Für die Flora sagen wir: die Blume verwelkt, ihr ( pflanzliches ) Leben vergeht.

 

Die Radbruchsche Formel <Kurzform „extremes Unrecht ist kein Recht“> ( Radbruchs Aufsatz „Ge­setzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, ... das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerech­tig­keit zu weichen hat: „wo Ge­rechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“ ) beruht auf Augustinus im Sinne des Naturrechts: „Ein ungerechtes Gesetz ist (überhaupt) kein Ge­setz.“ Ähnliche Aussagen finden sich bei den Stoikern, insbesondere bei Seneca, sowie bei Thomas von Aquin.

Subsidiarität ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Auch die US Verfassung leitet sich aus dem Naturrecht ab. Damit ist das Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem posi­tiven Recht ( Judikative ) übergeordnet.
(*1.1.1655, † 28.09.1728) Christian Thomasius teilt mit, daß es keine naturrechtliche Grundlage für die Monogamie gibt. Thomasius stellte die Sittlichkeit über das Recht; die Sittlichkeit (bezieht sich immer auf das Naturrecht) sei immanent, während es ohne Gemeinschaft kein Recht geben könne. Damit entsprach er der Auffassung des Naturrechts als übergeordnetes Rechtssystem.


Thomasius forderte ein Recht ohne jeden religösen Bezug, das er auf drei Grundprinzipien reduzierte:
1.Die Regel des Ehrbaren (Honestum):
"Was du willst daß andere sich thun sollen/das tue dir selbsten."
2.Die Regel des Wohlanständigen (Decorum):
"Was du willst daß andere dir thun sollen/das thue du ihnen".
3.Die Regel des Gerechten (Iustum):
"Was du dir nicht willst gethan wissendas thue du andern auch nicht."

(*10.04.1583, † 28.08.1645) Hugo de Groot leitete die Prinzipien des Völkerrecht, von den Rechtsprinzipien des Naturrechts ab. <= Grotius !
(*8.1.1632, † 26.10.1694) Samuel von Pufendorf leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen ab, der aus der eigenen Vernunft heraus in der Lage sein muss, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen.
(*29.8.1632, † 28.10.1704) John Locke veröffentlichte in „The Treaties of Government“ seine Staatsauffassung von einem Gesellschaftsvertrag.
Diese Volksvertretung soll für die Wahrung der naturrechtlichen Prinzipien Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und Streben nach Glückseligkeit eintreten. Eine Regierung, die diese Prinzipien missachte, erklärte Locke für illegitim. Sie berechtigt die Bürger zum Widerstand (Wider­standsrecht). Eigentum und Freiheit sah er als die Garanten für eine Gesellschaft, in der sich der naturrechtliche Gedanke entfalten könne.
Locke stellte den Schutz des Einzelnen vor dem Staat in den Vordergrund: der politische Liberalis­mus. Dazu definierte er die Demokratie und die Gewaltenteilung, die später von Charles de Secondat Montesqiueu und dem Amerikaner Thomas Jefferson aufgegriffen wurden.
Charles-Louis de Secondat Montesquieu, Baron de la Brüde (1689 - 1755), französischer Philosoph und Staatsrechtler: „Politische Freiheit für jeden Bürger ist jene geistige Beruhigung, die aus der Über­zeu­gung hervorgeht, die jedermann von seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit genieße, muss die Regierung so beschaffen sein, dass kein Bürger einen andern zu fürchten braucht.“ Dies schließt für uns alles ein - damit auch Regierungen / Staatsgewalt oder andere Formen von Macht.

---- etc. __ Zitat Ende __


Auszug aus https://www.juracademy.de/methodenlehre/rechtsquellen-ueberblick.html

Online-Kurs zum Thema "Was sind Rechtsquellen?“

Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist „weder Brauch noch Sitte, Moral, Religion oder Politik, sondern allein – das Recht“ - „Recht ist […] die Summe aller geltenden Rechtsnormen“, das sog. objektive Recht. Normen bestehen aus sprachlichen Sätzen, die zur Steuerung menschlichen Verhaltens allgemein, d.h. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gebieten, verbieten bzw. erlauben. Rechtsnormen („Rechts­sätze“) zeichnen sich dadurch aus, dass sie staatlich garantiert sind, d.h. vom Gesetzgeber erlassen wurden bzw. von den Gerichten angewendet werden („Gerichtsfähigkeit“). Sie gelten zwischen den von ihnen jeweils Betroffenen unabhängig davon, ob diese das wollen oder nicht. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes hat in seine Grundentscheidung Normen einbezogen und damit im Grundgesetz positiviert, die vielfach als übergesetzlich bezeichnet werden (Art. 1, auch in Art. 20 GG).“

__ Zitat Ende __


Klare Aussage der
juracademy: in der Juristerei gibt es weder Brauch noch Sitte, noch Moral, ..

- weder Sitte, noch Moral heißt: es gibt nicht nur kein überpositives Recht, wie das Natur- oder Men-
schenrecht, das berücksichtigt werden würde, ebenso wenig gibt es Sittlichkeit oder Ethik.

- und wo keine Sittlichkeit ist, da ist keine Ehre, keine Würde und keine Menschlichkeit - keine Einhaltung ungeschriebener immanenter Rechte oder die Grundprinzipien nach Thomasius wie die Regel des Ehrbaren (Honestum), des Wohlanständigen (Decorum) und des Gerechten (Iustum)!

Damit kann für mich, als menschliches SeinsWesen, als ein Partikel Allen-Seins, keine Jurisdiktion nach dem positiven Recht mit gesatzten Rechtnormen = Gesetzbuch (BGB) zuständig sein.

Oder anders gesagt: es liegt ohne Moral, Sittlichkeit und Ehre keine Rechtsprechung vor. Ohne daß Menschenrecht, Naturrecht, immanente Rechte, .. in die Urteilsfindung nicht einfließen, haben wir staatlichen Terrorismus und brutale Gewaltherrschaft.

Die Begriffe: Gesetzgeber & Gesetzgebungsprozeß zeigen Legislative (bei Verordnungen Exekutive) sowie Rechtsprechung .. Rechtsetzung die Judikative; daher ist die Aussage nicht wahr, daß Gesetz = Rechtsnorm - ich bleibe dabei: Richter kreieren Recht mittels „Anwendung“ von Gesetzen; daß ihnen dieses bekannt ist, belegt die Rad´bruchsche Formel sowie der Begriff Aequitas (Billigkeit).

Vorlesung Allgemeine Moraltheologie: Schuld ergibt sich aus dem Widerspruch zwischen sittlichem Sollen und tatsächlichem Tun. Sie äußert sich im Schuldbewußtsein und in Schuldgefühlen.

https://www.uibk.ac.at/theol/leseraum/texte/236.html

 

INSTRUKTION DIGNITAS PERSONAE: (4) Die Frucht der menschlichen Zeugung erfordert ab dem ersten Augenblick ihrer Existenz, also von der Bildung der Zygote an, jene unbedingte Achtung, die man dem Menschen in seiner leiblichen und geistigen Ganzheit sittlich schuldet.

 

Siehe dazu auch den CODEX IURIS CANONICI LIBER V

DE BONIS ECCLESIAE TEMPORALIBUS [von dem befristeten Vermögen, Hab und Gut der Kirche]

Can. 1254 — § 1. Ecclesia catholica bona temporalia iure nativo, independenter a civili potestate,

acquirere, retinere, administrare et alienare valet ad fines sibi proprios prosequendos.
§ 2. Fines vero proprii praecipue sunt: cultus divinus ordinandus, honesta cleri aliorumque minis­tro­
rum sustentatio procuranda, opera sacri apostolatus et caritatis, praesertim erga egenos, exercenda.

C. 1254 - § 1. Die katholische Kirche hat ein angeborenes Recht, unabhängig von einer weltlichen Macht, zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu seinen richtigen Zielen zu übertragen.

Warum die Kirche ein angeborenes Recht hat und wie sich „angeboren“ darstellen läßt ????
Fakt ist, daß die Kirche erwirbt, hält, verwaltet und Ihnen genehmen
richtigen Zielen überträgt.

Es steht hier nicht WAS !! - Ländereien, Vermögen oder aber Personen / Menschen.

C. 1254 - § 1. kann damit bedeuten, daß die katholische Kirche auf ein bisher nicht widersprochenem oder widerrufenem Recht - unabhängig von einer weltlichen Macht - Menschen erwirbt, hält, verwal­tet und Ihnen genehmen richtigen Zielen überträgt. Verwalten oder besser verwahren - wohl als befris tetes Vermögen, als Hab und Gut der Kirche, trifft zweifels­frei zu - siehe dazu Ehe- und Taufregister. Wie kann man sich daraus befreien .. unabhängig davon, ob damit ihre richtigen Zielen erreicht wurden oder nicht? - ein Lichtblick ist - TEMPORALIBUS: befristet.

 

Unterschied von Recht und Gesetz

https://www.misesde.org/2014/12/gesetz-und-recht/ Jurist und Anwalt F. A. Hoischen

Die Grundlage von Recht ist Moral. Der Zweck des Rechts ist das friedliche Zusammenleben der Individuen. Die Grundlage von Gesetzen ist Gewalt. Der Zweck der Gesetze ist die Sicherung und Ausübung der Macht des Staates. Da Gewalt niemals moralisch ist (Ausnahme: Handeln in Notwehr, jedoch werden Gesetze nicht in Notwehr geschaffen), können Gesetz und Recht nicht dasselbe sein, sondern sind vielmehr diametrale Gegensätze. Gesetze sind unabhängig von ihrem Inhalt immer amoralisch, weil sie auf Gewalt und nur auf Gewalt beruhen.

Recht: Es entsteht freiwillig durch Rechtsüberzeugung und Übung in der Gemeinschaft. Jeder ist ohne Ansehen seiner Person oder seiner Funktion in der Gemeinschaft dem Recht unterworfen. Recht ordnet das Zusammenleben und schafft Frieden; ihm wohnen Friedensfunktion, Ordnungsfunktion, Integrationsfunktion und Freiheitsfunktion inne.

Gesetz: Der diametrale Gegensatz zum Recht ist das Gesetz. Es entsteht nicht freiwillig, sondern willkürlich nach Interessenlage durch staatliche Machtausübung, Gewalt und Zwang; es wird von oben aufgezwungen. Gesetze entstehen und bestehen im Interesse der Machterhaltung und Macht­sicherung des Staates und der Förderung seiner Günstlinge. Gesetze, da sie auf Gewalt beruhen, sind nichts anderes als in Worte gefasste Gewalt und dienen dazu, sich unter dem Schein des Rechts das Eigentum anderer anzueignen und die Herrschaft über die Bevölkerung zu sichern.

 

Dazu Palandt: Die Geltg von GewohnhR endet wie die von gesetztem Recht dch Erlass eines abweichden Gesetzes od dch Bildg von entggstehdem GewohnhR (BGH 1, 369/79, 37, 219/24)

Also das gesetzte Recht endet durch Bildung von entgegenstehendem GewohnheitsRecht
Wie soll der Erlass eines abweichenden Gesetzes die Geltung von GewohnheitsRecht beenden?

- schließlich fehlt der Staatsgewalt die Befugnis dazu

=> Gesetze sind nur von der gesetzgebden Gewalt erlassene RNormen.

Zudem kann niemals der Erlass eines Gesetzes das Recht beenden (wie bspw. das Naturrecht)!

------ dann damit würde unmittelbar auch die Gerechtigkeit beendet werden !!!!!!

 

Dazu das Journal Article: Recht und Gesetz Josef Kohler Archiv für Rechts- und Wirtschafts­philosophie Vol. 11, No. 1 (1917/1918), pp. 1-10 (10 pages) Published by: Franz Steiner Verlag https://www.jstor.org/stable/23683396

 

I. Rechts- und Staatsphilosophie. Allgemeine Rechts- und Staatslehre. - Rechtspädagogik.

Recht und Gesetz. Von Josef Köhler. Der Unterschied zwischen Recht und Gesetz ist einer der wichtigsten methodologischen Punkte in der Rechtsbetrachtung

Rechts- und Staatsphilosophie

Es ist unrichtig, wenn dem Freirecht gegenüber mit dem Satz vom Gehorsam gegen das Gesetz gedient und dieser Disziplinargehorsam vom Richter, ja vom Rechtslehrer verlangt wird; denn wir alle haben nach dem Recht, also auch nach dem außergesetz­lichen Rechte zu urteilen und das Recht weiter zu bilden. Es ist falsch, wenn man dem modernen Kultur- und Naturrecht, wie man es auch immer nennen möge, Gesetzeslosigkeit vorwirft: das Naturrecht ist nicht nur der Bildner des Völ­ker­rechts, sondern auch im Privatrecht ein wunderbares Mittel der Rechtsschöpfung, ebenso wie das Gesetz. Unser BGB, dass den Satz ausspricht: Gesetz ist jede Rechtsnorm, d. h. jede Rechtsnorm steht dem Gesetze gleich; wo das Gesetz erwähnt wird, ist an Stelle des Gesetzes die Rechtsordnung zu setzen: sie ist der höhere Begriff, der allerdings auch das Gesetz mit umfasst.

Das Gesetz ist nicht gleich dem objektiven Recht, das Gesetz ist ein Element des objektiven Rechts, nichts weiter. Man soll daher nicht sagen: der Richter hat nach dem Gesetze zu urteilen, sondern er hat nach dem Rechte zu urteilen. Wenn der Richter ein Recht außerhalb des Gesetzes findet, so ist er verpflichtet, dieses außerhalb des Gesetzes stehende Recht anzuwenden; und wenn er annimmt, dass ein Gesetz außer Kraft ist und aufgehört hat, Recht zu sein, so ist es sein Recht und seine Pflicht, nach dieser Überzeugung zu verfahren.

Auf diesem Boden des außergesetzlichen Rechts erwächst die Lehre von der Analogie und so kann die Rechtsordnung sagen: auch das analoge Recht ist ein Recht; allein dies sagt die Rechtsordnung, dies sagt nicht das Gesetz! Damit ist die Höhe der Rechtslehre erreicht. Wie das Naturrecht, so bilden auch diese ein das Verkehrsleben beherrschendes Recht; allein hier herrscht nicht das Gesetz, sondern das außergesetzliche Recht, denn Gesetz und Rechtsordnung sind zweierlei!

F. A. Hoischen: Wähler können dem Staat nur solche Befugnisse übertragen, die sie selbst haben. Gesetze greifen in Leben und Eigentum der staatsunterworfenen Individuen ein.

Unterschied aus dem Römischen: das Gesetz als lex: eine Regel oder ein Gebot der souveränen Macht eines Staates, die sich, schriftlich publiziert, mit Rechten oder Pflichten an die Angehörigen dieses Staates richtet, mit der Staatsmacht als Quelle des Gesetzes.

das Recht als ius.: das Recht eine menschlich-moralische Ordnung.

Palandt: Gesetze sind die von der gesetzgebenden Gewalt des Bundes oder der Länder erlassenen Rechtsnormen als Willensäußerungen des Staates. Gesetze beruhen allein auf der gesetzgebenden Gewalt des Staates, auf nichts anderem!

Gesetze sind Ausdruck gewaltsamer Herrschaft.

Wenn der einzelne Mensch nicht die Befugnis hat, in anderer Leute Leben und Eigentum regelnd einzugreifen, wie soll diese Befugnis dann der von ihm gewählte Parlamentsab­geordnete erhalten haben? Ein nicht existentes Recht kann nicht und niemandem übertragen werden. Ein Wähler kann somit weder einem Parlamentsabgeordneten mit dessen Wahl noch der Parlamentsabgeordnete per Gesetz dem Staat die Befugnis übertragen, in Leben und Eigentum anderer einzugreifen.

 

Recht und Moral decken sich weitgehend.

Was ist Recht, insbesondere im Unterschied zum Gesetz? Recht ist „ungesetzte“, also nicht von oben oktroyierte Rechtsquelle, sondern die auf dem Willen einer Gemeinschaft beruhende Ordnung des äußeren menschlichen Zusammenlebens durch Gebote und Gewährungen. Die Geltung einer solchen Rechtsordnung beruht darauf, dass sie als moralische Grundlage, lebendiger Ausdruck und Integration der Rechtsgemeinschaft anerkannt und von der Überzeugung der Angehörigen der Gemeinschaft getragen wird. Der Wille, dass ein bestimmtes Recht gelten soll, wird durch ent­sprechende Übung im alltäglichen Leben geäußert und betätigt (vgl. dazu: Staudinger-Brändl, a.a.O., Einl. Rdnr.34). Das Recht ist geschichtlich aus Volks- und Verkehrssitte entstanden, die sich dann zu ungeschriebe­nem Gewohnheitsrecht verfestigt haben. Gewohnheitsrecht entstand durch Bildung einer Rechts­überzeugung und ihre Bestätigung durch Übung (Staudinger-Brändl, a.a.O., Einl. Rdnr.43; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Einl. 22). Die ursprüngliche Erscheinungsform des Rechts ist also das Gewohnheitsrecht.

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